Allgemeine Informationen zur Vergütung von Rechtsanwälten

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Die Gebühren der Anwälte richten sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hierin ist bestimmt, für welche Tätigkeit welche Gebühr abgerechnet werden muss. Die Gebührensätze sind von vielerlei Faktoren abhängig. Insbesondere vom Streitwert, vom Umfang der Tätigkeit und von der Schwierigkeit Ihrer Angelegenheit. Über die Höhe der voraussichtlichen Kosten und Fragen der Prozessfinanzierung kläre ich Sie vorher umfassend auf. In vielen Fällen ist es sinnvoll abweichende Kostenvereinbarungen zu treffen.

Kostenlos

Kostenlos sind bei mir alle Vorgespräche, die der Klärung dienen, ob anwaltliche Hilfe in Ihrem Falle sinnvoll ist, ob ich Sie vertreten kann und welche Kosten hierdurch entstehen. Solange in einem solchen Gespräch keine Rechtsberatung erfolgt, ist das Gespräch kostenlos.

Erstberatung

Eine juristische Erstberatung, in welcher ich mit Ihnen umfassend Ihr Anliegen erörtere, sowie gegebenenfalls kläre, welche tatsächlichen und rechtlichen Schritte in Ihrem Fall zu unternehmen sind, ist gebührenpflichtig. Die Kosten sind grundsätzlich  frei verhandelbar. Sofern Sie Verbraucher sind, sind die Kosten einer Erstberatung jedoch gesetzlich auf maximal 190,00 EUR begrenzt. In aller Regel kostet die Erstberatung eines Verbrauchers bei mir 100 EUR incl. Mehrwertsteuer. Sollten Sie mich nach der Erstberatung mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, werden die Kosten der Erstberatung auf alle weiteren Gebühren angerechnet, so dass für Sie keinesfalls doppelte Kosten entstehen können.

Außergerichtliche Tätigkeit

Die Kosten für eine anwaltliche Beratung und/oder eine außergerichtliche Vertretung sind grundsätzlich frei verhandelbar. Es wäre also möglich, eine pauschale Gebühr, oder zum Beispiel ein Honorar pro Stunde zu vereinbaren. Ich bin allerdings kein Freund von Stundenhonoraren, weil dies zum einen dazu führt, dass ein besonders erfahrener und sachkundiger Rechtsanwalt, der eine Angelegenheit aufgrund seiner Kenntnisse in zwei Stunden bearbeiten kann, schlechter bezahlt wird, als ein weniger versierter Rechtsanwalt, der für die selbe Arbeit acht Stunden braucht. Außerdem kann ein Mandant, der ja keinen Einblick in die Arbeitsweise eines Anwaltes hat, nicht abschätzen, ob man für die Bearbeitung des Mandates üblicherweise eine oder zehn Stunden braucht. Es ist daher in den meisten Fällen sinnvoll, eine Pauschalvereinbarung zu treffen, weil dadurch Ihr Kostenrisiko überschaubar bleibt.

Beratungshilfe

Sollten Sie sich eine anwaltliche Erstberatung nicht leisten können, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Beratungshilfe. Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie einen Beratungshilfeschein, den Sie beim Amtsgericht des Ortes beantragen können, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie mich mit diesem Beratungshilfeschein aufsuchen, entsteht nur eine Gebühr von 15,00 EUR, welche Sie selbst bezahlen müssen, die weiteren Gebühren zahlt in diesem Falle der Staat.

Kostenerstattung

Der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes richtet sich zwar ausschließlich gegen den Auftraggeber, in vielen Fällen sind die Kosten jedoch erstattungsfähig. So muss derjenige der einen Prozess verliert alle gesetzlich festgeschriebenen Kosten tragen, auch die des gegnerischen Anwaltes. Sollten Sie einen angestrebten Prozess also gewinnen, muss der Gegner Ihnen Ihre notwendigen Anwaltskosten erstatten.

• Wenn Ihr Gegner mit einer Leistung (zum Beispiel einer Zahlung) in Verzug ist, haben Sie Anspruch auf den Ersatz des so genannten Verzugsschadens. Hierzu gehören regelmäßig auch die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes.

• Auch im Falle von Verletzungen Ihrer Rechtsgüter zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall sind die Rechtsanwaltskosten in der Regel in Höhe der Haftungsquote Ihres Gegners erstattungsfähig. Wenn Sie also nur 20% der Haftung tragen müssen, muss Ihr Gegner Ihnen 80% des Schadens und damit auch 80% der Anwaltskosten erstatten.

• In einigen Fällen sind die Kostenerstattungsansprüche gesetzlich geregelt. Ein solcher gesetzlicher Anspruch findet sich auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 12 UWG). Wenn Sie einen Konkurrenten durch mich abmahnen lassen, steht Ihnen daher gegen den abgemahnten Konkurrenten ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

• Beachten Sie bitte, dass natürlich nicht garantiert werden kann, dass der Gegner zahlungsfähig oder zahlungswillig ist. Mein Kostenschuldner ist immer der Mandant, also Sie.  Das heißt, dass ich meine Gebührenansprüche vorrangig gegen Sie geltend mache. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich nicht umsonst tätig sein will und auch nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Gegners tragen möchte. Ich bemühe mich jedoch nach Kräften, Ihre Erstattungsansprüche gegen den Gegner auch durchzusetzen und die für Sie entstehenden Kosten möglichst gering zu halten.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, hole ich gern die Deckungszusage (das heißt die Zusage Ihrer Versicherung die Kosten zu übernehmen) bei der Versicherung ein. Bitte teilen Sie mir zu diesem Zweck Ihre Versicherungsvertragsnummer und die Anschrift der Versicherung mit. Nötigenfalls setze ich Ihre Interessen auch gegen Ihre Versicherung durch.

Prozesskostenhilfe

Sofern Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind die Kosten für einen Prozess aufzubringen und der Prozess nicht mutwillig geführt wird, kommt die so genannte Prozesskostenhilfe für Sie in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Unterstützung, die auch dann eintritt, wenn Sie den Prozess verlieren. Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten des gegnerischen Anwaltes. Die Prozesskostenhilfe ist allerdings kein Geschenk des Staates, sondern „nur“ ein zinsloses Darlehen, das Sie ggf. in Raten zurückzahlen müssen. Wenn Sie auch nach Jahren noch nicht in der Lage sind, die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen, verzichtet der Staat allerdings in der Regel auf Rückzahlung.

Erfolgshonorare

Im gerichtlichen Bereich, das heißt bei der Vertretung in Prozessen ist es (abgesehen von wenigen Ausnahmen) berufsrechtlich nicht zulässig, geringere Gebühren als die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz normierten, zu vereinbaren. Diesbezüglich können nur höhere Gebühren vereinbart werden. In einigen Fällen ist es aber zulässig, so genannte Erfolgshonorare zu vereinbaren. Sprechen Sie mich doch einfach darauf an.