Anwaltskosten im Strafrecht

Im Strafrecht gibt es einige Besonderheiten im Hinblick auf die Abrechnung der Gebühren. Strafsachen sind oft aufwendig, die gesetzlichen Gebühren reichen in vielen Fällen nicht aus, um eine sachgerechte Verteidigung sicherzustellen.

Nach der gesetzlichen Gebühr sehe eine beispielhafte Abrechnung (ohne Nebenkosten wie Kopierkosten, Fahrtkosten etc.) in einer durchschnittlich schwierigen Angelegenheit ab Anklage vor dem Amtsgericht mit einem Termin zum Beispiel so aus:

  • 1.) Grundgebühr, Nr. 4100 VV-RVG           220,00 EUR
  • 2.) Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV-RVG    181,50 EUR
  • 3.) Terminsgebühr Nr. 4108 VV-RVG         302,50 EUR
  • Gebühr (netto):                                        704,00 EUR 
  • zzgl. 19% Mwst                                         133,76  EUR                                     
  • Gebühr (brutto):                                      837,76 EUR 

Was zunächst ganz nett klingt, ist -betrachte man den Arbeitsaufwand, der sich häufig bei Strafsachen ergibt - nicht allzu viel. In Deutschland beträgt der durchschnittliche Stundenlohn eines Rechtsanwaltes 180,00 EUR netto (Erhebung des Essener Instituts für Anwaltsmanagement 2018). Im Strafrecht sind die Stundensätze oft eher höher, Stundensätze von 250,00 EUR sind durchaus üblich, in Wirtschaftsstrafsachen teilweise deutlich mehr. Hier werden auch Stundensätze von 500,00 EUR und mehr verlangt und bezahlt.

Setzt man jetzt den, für Strafsachen bereits vergleichsweise niedrigen, Stundensatz von 180,00 EUR ins Verhältnis zum Gesamtverdienst (netto) in obigem Beispiel, stellt man fest, dass der Anwalt, wenn er den Durchschnittsstundenlohn erreichen wollte, die Angelegenheit in etwas weniger als 4 Stunden vollständig bearbeitet haben müsste. Das ist allerdings in der Praxis völlig unrealistisch. Von der Aufnahme des Mandates bis zum Abschluss, ist in der Regel sehr viel mehr Arbeit nötig. Oft dauern schon die Termine vor dem Amtsgericht länger als 4 Stunden. Dazu kommen die Zeiten für Besprechungen mit dem Mandanten, für das Anfertigen von Schreiben und Anträgen ans Gericht und Schreiben an den Mandanten, für das Studium der Akten, für die Rechtsprechungsrecherche usw.

Man muss weiter bedenken, dass der Nettoverdienst nicht das ist, was am Ende übrig bleibt. Die Kostenquoten bei Anwaltskanzleien betragen meist etwa 50%. Vom Rest gehen Steuern, Einzahlungen für das Versorgungswerk und Krankenkasse ab.

Kurzum, in vielen Fällen ist bei der Bearbeitung von Strafsachen die gesetzliche Gebühr unangemessen niedrig. Allenfalls in eher einfachen Angelegenheiten mit absehbar dünnen Akten und kurzen Terminen ist das machbar.

Die meisten Strafverteidiger schließen deshalb Vergütungsvereinbarungen mit Ihren Mandanten ab. Ich mache das ebenso. Rechnen Sie bei einer durchschnittlichen Angelegenheit welche voraussichtlich in die Zuständigkeit der Amtsgericht fällt, im Ermittlungsverfahren mit Kosten von 1.500,- EUR netto und im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht ebenso mit 1.500,-EUR netto (bei einem Gerichtstermin). Das ist natürlich nur eine grobe Richtschnur, die im Einzelfall deutlich abweichen kann. Über die Gebühren müssen wir einfach reden, ich lasse Sie da nicht im Unklaren, wir finden sicherlich eine für beide tragbare Lösung.

In Strafsachen nehmen faktisch alle Rechtsanwälte (jedenfalls die die bei klarem Verstand sind) Vorschüsse. Der Vorschuss ist in der Regel sofort bei Mandatsübernahme zu zahlen und beträgt die gesamte anfallende Gebühr oder einen beträchtlichen Teil davon.

Völlig anders sieht das bei Pflichtverteidigungsmandaten aus. Hier muss der Anwalt die gesetzlichen Gebühren beim Gericht abrechnen. Diese Gebühren sind in aller Regel geringer als die oben genannten Wahlanwaltsgebühren. Bei solchen Mandanten kann ein Verteidiger keinen Vorschuss vom Mandanten einfordern und kann auch nicht mehr Geld verlangen, als das Gesetz vorsieht. Es ist allerdings zulässig und vielfach auch üblich, dass der Mandant , ohne dazu verpflichtet zu sein, einen kleineren Betrag aus der eigenen Tasche dazulegt. Wie gesagt, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Ich verspreche Ihnen aber, dass ich Sie, auch wenn die Vergütung nicht gerade üppig ist, auch als Pflichtverteidiger optimal vertrete. Ich mache keine Unterschiede in der Verteidigung bei Wahl - oder Pflichtmandat. Ich gebe mir immer die maximale Mühe. Das allein deshalb, weil ich das dem Mandanten, mir selbst und auch den Gerichten schulde.