„Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen einer gestellt.“
So kennt man das aus amerikanischen Kinofilmen und Fernsehserien. Nicht zuletzt wegen dieser Belehrung hat sich in Deutschland der Irrglaube durchgesetzt, dass derjenige, der sich keinen Anwalt leisten könne, einen gestellt bekäme. Das ist allerdings nicht richtig. Ob man einen Pflichtverteidiger bekommt oder nicht, hängt nicht damit zusammen, ob man sich einen Anwalt leisten kann. Bei einem kleinen Diebstahl durch einen unvorbelasteten aber armen Täter würde sicherlich kein Pflichtverteidiger beigeordnet. Dagegen würde bei einem schweren Vorwurf, zum Beispiel einem Mord, auch ein Millionär einen Pflichtverteidiger bekommen, wenn er keinen Wahlverteidiger benennt.
Viele glauben, dass man den Pflichtverteidiger ohne gefragt zu werden, welchen Verteidiger man den überhaupt will, vor die Nase gesetzt bekommt. Das ist nicht richtig. Das Gericht fragt stets nach, welchen Anwalt man gerne als Pflichtverteidiger möchte. Wenn keine gesetzlichen Gründe dagegen sprechen und der genannte Rechtsanwalt Willens und in der Lage ist die Verteidigung zu übernehmen, wird er dann auch bestellt. Sie können sich also in aller Regel Ihren Pflichtverteidiger frei aussuchen. Nur, wenn Sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen, sucht das Gericht einen Anwalt für Sie aus. Da kann man großes Glück oder großes Pech haben. Besser Sie rufen den Anwalt Ihrer Wahl an.
Ein weiterer Irrglaube ist, dass Pflichtverteidiger grundsätzlich schlechter oder unmotivierter sind als Wahlverteidiger. Pflichtverteidiger ist kein eigener Berufszweig, sondern ein Teil anwaltlicher Tätigkeit im Strafrecht. Pflichtverteidiger sind ganz normale Strafverteidiger, die vom Gericht bestimmt werden, eine Verteidigung zu übernehmen. Auch ein „Starverteidiger“ muss eine Pflichtverteidigung übernehmen, wenn das Gericht ihn beiordnet und er wird –schon aus Gründen seiner Reputation- seinen Job nicht schlechter machen als sonst. Ich mache jedenfalls keine Unterschiede in der Verteidigung, völlig gleich, ob ich als Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger tätig bin. Ich gebe mir bei jeder Verteidigung die maximale Mühe und versuche das Bestmögliche für meine Mandanten herauszuholen.
Ob man einen Pflichtverteidiger gestellt bekommt oder nicht, hängt davon ab, ob ein Fall der sogenannten "notwendigen Verteidigung" vorliegt, ob also der Vorwurf sehr schwer ist, der Verdächtige in Haft sitzt oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.
Fälle der notwendigen Verteidigung sind beispielhaft:
Hauptverhandlung voraussichtlich vor dem Schöffengericht Landgericht oder Oberlandesgericht
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist immer dann notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet.
Verdacht auf Verbrechen
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist auch immer dann erforderlich, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also die Mindeststrafe für das in Betracht kommende Delikt ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt (zum Beispiel beim Raub).
Es droht ein Berufsverbot
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch dann vor, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
Untersuchungshaft oder sonstiger Freiheitsentzug
Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt immer dann vor, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft, eine einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt vollstreckt wird oder er aus sonstigen Gründen nicht auf freiem Fuß ist. Hier ist nicht nur die Untersuchungshaft als Freiheitsentzug gemeint, sondern auch Auslieferungshaft, Strafhaft und sonstiger Gewahrsam.
Unterbringung zur Gutachtenerstellung
Ein Verteidiger muss auch mitwirken, wenn der Beschuldigte zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand untergebracht werden soll.
Sicherungsverfahren
Derjenige, gegen den ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird, bedarf gleichfalls eines Verteidigers. Ein Sicherungsverfahren wird dann durchgeführt, wenn der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldunfähig gewesen sein soll, aber eine Maßregel der Besserung und Sicherung (zum Beispiel die Unterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus) verhängt werden könnte, weil der Betroffene aufgrund seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Verteidigerausschluss
Unter bestimmten Umständen kann ein Wahlverteidiger von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Wenn kein anderer Wahlverteidiger auftritt, muss dann dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
Andere Fälle der notwendigen Verteidigung
Schließlich besteht ein Fall der notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO auch dann, wenn "wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann". Das ist zum Beispiel bei sehr schwierigen und langwierigen Prozessen der Fall oder wenn der Täter zum Beispiel der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist und sich deshalb nicht richtig selbst verteidigen kann.
Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wird das Gericht den Beschuldigten schriftlich auffordern, einen Verteidiger zu benennen. Es macht in diesem Falle Sinn, sich einen Verteidiger auszusuchen und diesen zu benennen. Ansonst bestimmt das Gericht irgendeinen Verteidiger aus dem Gerichtsbezirk. Der muss zwar nicht schlechter sein, als ein selbstgewählter Verteidiger (s.o.), allerdings ist es oft besser einen Anwalt zu wählen, dem man vertraut und mit dem man sich persönlich gut versteht. Wenn man einmal einen Pflichtverteidiger hat und später merkt, dass man unabhängig von der fachlichen Qualifikation einfach nicht gut mit ihm auskommt, ist es sehr schwer, den Pflichtverteidiger zu wechseln. Dafür bedarf es schwerwiegender Gründe.
Ich würde mich deshalb freuen, wenn Sie in derartigen Fällen mich als Ihren Verteidiger benennen.