Das Sexualstrafrecht umfasst die Strafnormen für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität. Das Sexualstrafrecht dient vornehmlich dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung und ist in den letzten Jahren durch spektakuläre Prozesse verstärkt in den Focus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt.
Das Sexualstrafrecht umfasst zum Beispiel folgende Straftatbestände:
- Sexuelle Nötigung
- Vergewaltigung
- Sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge
- Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger
- Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses
- Beischlaf zwischen Verwandten
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- Sexueller Missbrauch von Kindern
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- Verbreitung pornographischer Schriften an Minderjährige
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
- Jugendgefährdende Prostitution
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
- Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
- Ausbeutung von Prostituierten
- Menschenhandel
- Schwerer Menschenhandel
- Zuhälterei
- Ausübung verbotener Prostitution
- Exhibitionismus
- Erregung öffentlichen Ärgernisses
Die Strafverteidigung im Bereich von Sexualdelikten ist oft besonders schwierig. Die Beweissituation ist häufig von der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ geprägt. Die Gefahr von Fehlverurteilungen ist bei solchen Delikten deshalb besonders hoch. Dazu kommt eine starke soziale Stigmatisierung in diesem Deliktsbereich. Die vermeintlichen Täter werden oft von der Öffentlichkeit und dem gesellschaftlichen Umfeld vorverurteilt. Der Verlust sozialer Kontakte, das Zerbrechen der Familie und der Verlust des Arbeitsplatzes sind nur einige der Folgen unberechtigter Vorwürfe in diesem Bereich. Selbst nach einem Freispruch ist oft im Umfeld des Betroffenen noch die Meinung verbreitet, dass an den Vorwürfen „schon irgendetwas dran gewesen“ sein muss oder dass der Betroffene ja nur „aus Mangel an Beweisen“ freigesprochen wurde. Aus Sicht des zu Unrecht Beschuldigten ist kaum eine schlimmere Situation denkbar, als unschuldig Verdächtiger einer Sexualstraftat zu sein. Gerade in solchen Fällen muss die Verteidigung alle erforderlichen Mittel ergreifen, um die Verurteilung eines Unschuldigen zu verhindern.
Aber auch der schuldige Täter hat ein Recht auf einen fairen Prozess und eine angemessene Verteidigung. Unser Rechtsstaat gebietet das, unabhängig von der Frage wie schwerwiegend die Tat war. Aufgabe der Verteidigung kann es in solchen Konstellationen sein, den Täter sachgerecht zu verteidigen und dabei das Opfer der Tat möglichst zu schonen. Hierin sehe ich keinen Widerspruch. Ein Geständnis kann zum Beispiel sowohl dem Täter als auch dem Opfer dienen. Dem Opfer bleibt so eine lange und quälende Vernehmung durch das Gericht erspart, dem Täter wird das Geständnis bei der Verurteilung positiv angerechnet. In leichteren Fällen kann auch ein Täter-Opfer-Ausgleich beiden Seiten helfen, um mit der Tat fertig zu werden.
Wenn Sie Beschuldigter eine Sexualstraftat geworden sind, können Sie sich vertrauensvoll an mich wenden. Als Anwalt bin ich schon aus berufsrechtlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ich werde Sie neutral und umfassend über die juristischen Möglichkeiten Ihrer Verteidigung und die beste Verteidigungsstrategie beraten.